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betriebssichere Verladung


Carina Geschrieben am 07 August 2007



Dabei seit
07 August 2007
4 Beiträge
Hallo!

Ich habe eine Frage bezgl. der betriebssicheren Verladung durch den Frachtführer. Unter Betriebssicherheit verstehe ich, dass der Fahrer Kenntnis über sein Fahrzeug hat und zudem die wichtigsten Daten seiner Ladung kennt.

Ist es gesetzlich verankert, dass der Frachtführer sich Kenntnis verschaffen muss über das Gewicht und den Schwerpunkt der Ladung? Verfügt er nicht über diese Informationen, ist dann der Verlader, der evtl. über die Informationen verfügt, verantwortlich dem Frachtführer diese zugänglich zu machen?
Ist er damit bei Verstößen in der Haftung oder kann er sich auf ein Gesetz berufen, dass dem Frachtführer die alleinige Verantwortung in dem Punkt zuweist?

Vielen Dank!
Carina

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Mayerhofer Geschrieben am 07 August 2007



Dabei seit
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722 Beiträge
Hallo Carina,

der Frachtführer ist für die Betriebssichere Verladung zuständig.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 22 StVO inder jeder Verkehrsteilnehmer dafür verantwortlich ist, dass von seinem Fahrzeug einschliesslich Ladung keine Gefährdung ausgeht.

Daher hat sich der Frachtführer
-nach dem Gewicht und dem Schwerpunkt des Gutes zu erkundigen,

-falls keine Angaben vorliegen, den ABsender mit den höchstzulässigen Gewichten informieren

-den Stellplatz zu bestimmen

-und die Befestigungen zu kontrollieren, sofern die Gefahr besteht, dass das Transportmittel durch Gewichtsschwankungen oder Verrutschen des Gutes in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigt wird.

Somit trifft die Beweislast für die Betriebssicherheit der Verladung den Frachtführer.

Der Grundsatz geht aus § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB hervor.
Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Für die Beförderungssichere Verladung ist der Absender verantwortlich (§ 412 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Durch eine Vetragliche Vereinbarung können die Parteien jederzeit ausdrücklich vereinbaren, dass der Frachtführer zu beförderungssicheren Verladung verantwortlich ist.

trailerman Geschrieben am 07 August 2007



Dabei seit
15 Februar 2006
387 Beiträge
Moin.

Wichtig ist für den Erfüllungsgehilfen Fahrer erst einmal, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob an der Ladestelle ein QM-System gemäß VDI Richtlinie Blatt 5 besteht. Als nächste Übung wäre nachzuforschen, ob die Ladung aus Ladeeinheiten entsprechend VDI 3968 Teil 1-6 zusammengestellt ist. Große Kisten zum Beispiel ohne Schwerpunktangabe nach VDI 2700 (Version 1975) Punkt 8.6 sind demzufolge von der Verladung auszuschließen. Ansonsten gilt § 414 Abs.1 Satz 1 HGB. Wichtig ist vor allem, sich vom Verlader die festgestellten Mängel quittieren zu lassen. Gibt immer interessante Unterhaltungen.

gruß tm

Carina Geschrieben am 08 August 2007



Dabei seit
07 August 2007
4 Beiträge
Vielen Dank Ihr beiden! Habt mir sehr geholfen!!!!

Mayerhofer Geschrieben am 19 August 2007



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Ich habe erst wieder ein Bericht gelesen, bei dem ein Geschäftsführer ein Bußgeldbescheid über 75 Euro bekommen hat wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz wesentlicher beeintächtigter Verkehrssicherheit.

Die Genzen zwischen der Beförderungs- und Betriebssicherheit sind schwimmend. Herangezogen können Versender, Frachtführer, Spediteure. Subunternehmer, Fahrzeugführer, Hlater und Geschäftsführer.

Außer dem schon genannten § 22 der StVO sind der § 412 und § 451 des HGB sind Sonderregelungen wie z.B. für Gefahrguttransporte § 9 u. 10 der GGVSE zu beachten.

Zu Beförderungssicher gehört das Laden uns Stauen im Fahrzeug und die Befestigung des Gutes durch Verzurren, Verkeilen und Verspannen sodass es durch normale beförderungsbedingte Einflüsse keinen Schaden nimmt und gegen Erschütterung. Schwankung, Umfallen oder Herabfallen gesichert ist.

Die Betriebssichere Beladung trifft die Verkehrssicherheit des Transportmittels.

Von diesen gesetzlichen Grundregeln kann durch Individualvereinbarungen, AGB´s oder aufgrund von Handelsbräuchen oder sonstiger Umstände abgewichen werden.

trailerman Geschrieben am 19 August 2007



Dabei seit
15 Februar 2006
387 Beiträge
75 Euro?

Für das, was mit ungesicherter Ladung angestellt werden kann, ist´s wohl eher eine Einladung als eine Strafe.

gruß tm

DanielNoetzel Geschrieben am 20 August 2007



Dabei seit
05 Oktober 2006
459 Beiträge
Naja, dadurch das dieses Bußgeld direkt dem Geschäftsführer belastet wurde... Würde mir das passieren, wäre ich ziemlich genervt und würde Konsequenzen setzen.
Klar wenn das Bußgeld dem Unternehmen belastet wird, sind das mehr als Peanuts.

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